Satzung des Fördervereines der Schiller-Grundschule Schweinfurt
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
- Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
- Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof, Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
- Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
- Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
- Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
- Ähnliche förderungswürdige schulische
- Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
- Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
- Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt;
- Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat;
- Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
- Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Geschäftsführender Vorstand: dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
- Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des Kollegiums.
- Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder handschriftlich festzuhalten.
- Der Vorstand erhält keine Vergütung.
- Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
- Anfertigung des Jahresberichts;
- Aufnahme neuer Mitglieder;
- Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
- Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Neuwahlen erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1. Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Das Protokoll ist durch den/die Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten, Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
- Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
- Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung Änderungen und Ergänzungen, die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
- Vorsitzender